Beweissicherung- Beweissicherungsgutachten für Hoch- und Tiefbauarbeiten überregional
führt das Sachverständigenbüro in Ihrem Auftrag durch für:
Tief- und Straßenbau sowie bei innerstädtischen Sanierungen gem. DIN 4150 und gem. DIN 4123 u. a.
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Thematik Sicherungsmaßnahme, Mindestvorgaben nach den Normativen Weisungen
Gemäß DIN bei Tiefbauleistungen werden gefordert:
- DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude
- DIN 4150 Teil III Einwirkung auf bauliche Anlagen Erschütterungsmessungen mit handelsüblichen Geräten
- DIN EN 12063 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Spundwandkonstruktionen
- DIN 4107 Setzungsbeobachtungen, wenn erforderlich
DIN 4123 weist aus:
8.6 Beobachtung des bestehenden Gebäudes
Vor Beginn der Bauarbeiten sind am bestehenden Gebäude Höhenbolzen zu setzen und einzumessen. Während der Bauarbeiten, erforderlichenfalls auch noch danach, sind in ausreichendem Maß Setzungsmessungen vorzunehmen. Außerdem ist der Zustand des gesamten Gebäudes während der Bauarbeiten zu beobachten. Die Messergebnisse und die Beobachtungen sind zu dokumentieren. Sind bereits Risse vorhanden oder treten während der Bauzeit Risse auf, so sind rechtzeitig Möglichkeiten für die laufende Beobachtung weiterer Bewegungen, z. B. durch Anbringen von Gipsmarken oder Rissmonitoren, zu schaffen. Falls dies zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist, sind nach 6.5 Sicherungsmaßnahmen einzuleiten bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
DIN 4150 Teil III weist aus:
5.2.1 Allgemeines
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen können durch die Anwendung bestimmter Baumethoden verfahrensbedingt nennenswerte Erschütterungen auftreten. Diese Quellen lassen sich in der Regel als impulsförmige oder stationäre Punktquellen charakterisieren.
5.2.3 Stationäre Erschütterungsquellen
Stationäre Erschütterungen werden z. B. erzeugt beim Einsatz von Vibrationsrammen; Verdichtungsgeräten wie Vibrationswalzen und -platten und Tiefenrüttlern.
5.2.4 Erschütterungen aus allgemeinem Baubetrieb
Auf Baustellen gibt es viele Vorgänge, die in der Regel nicht zu wesentlichen Erschütterungen führen, wie z. B. die Herstellung von Bohrpfählen oder Schlitzwänden. Jedoch können z. B. beim Auftreten von Hindernissen wesentliche Erschütterungen entstehen. Auch der Einsatz von Tunnelbohrmaschinen in der Nähe von Gebäuden kann zu wesentlichen Erschütterungen führen.
DIN EN 12063 weist aus:
Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Spundwandkonstruktionen
11.2 Einwirkung auf umliegende Bauwerke und Anlagen
Wenn in der Nachbarschaft der Baustelle Bauwerke und Einrichtungen stehen, die für Bauschäden anfällig sind, muss der Zustand dieser Bauwerke vor Ausführungsbeginn sorgfältig erfasst und dokumentiert werden. Während des Einbringens oder des Ziehens der Spundbohlen durch Rammen oder Vibration müssen die betroffenen Bauwerke regelmäßig kontrolliert werden
Gemäß VOB bei Hochbau- und Tiefbauleistungen werden Vorschlagsweise geregelt:
Vorschlag zur einheitlichen Regelung der außergerichtlichen Baustellenbeweissicherung in der VOB/B und C bzw. in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
Teil B, § 3.4:
Vor Beginn der Arbeiten, spätestens vor deren Einwirkungen auf bauliche Anlagen, Gelände, Gewässer/Grundwasser, Bepflanzungen und
sonstige Objekte von Wert sind diese zum Zwecke des Veränderungsnachweises vom Auftraggeber oder Auftragnehmer in ausreichendem
Umfange verantwortlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Vertragspartner vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
VOB, Teil C, DIN 18300-18320, 18325, 18335 und 18349
Im VOB Teil B § 3.4 findet sich folgende Festlegung: Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist. Nicht geregelt ist, wer diese Niederschrift vorzunehmen hat. In VOB, Teil C, DIN 18300 bis 18349 gibt es insoweit unter dem Aspekt Nebenleistung/besonders zu vergütende Leistung eine differenzierte Regelung. Danach ist die Mitwirkung des Auftragnehmers bzw. seines zuständigen Mitarbeiters an der Aufnahme und Protokollierung immer eine nicht besonders zu vergütende Nebenleistung. Einzelheiten hierzu finden sich in der jeweiligen Tiefbau-ATV (DIN 18300 ff) unter Ziff. 4.1.
Empfehlung der Mindestanforderungen der Sachverständigenleistung
Die immer dichter werdende Bebauung, die Mechanisierung der Bauverfahren, der Trend zur Ausnutzung von Grundstücken auch durch Tiefkeller, Vorbauten in Straßenzonen usw., die immer häufigere Verlegung von Leitungen unter Flur, der Ausbau von Stadtstraßen und ähnliches, geht mit einer Vielfalt unterschiedlicher Einwirkungen auf bestehende Gebäude und bauliche Anlagen einher, die manchmal zu ungewollten Schäden führen können.
Meist kann ein Zusammenhang mit den genannten Einwirkungen im Nachhinein physikalisch/technisch nur schwer hergestellt werden. Häufig gelingt dies überhaupt nicht, es sei denn, die Normativen Weisungen und empfohlenen Techniken einer heutigen Verfahrenwahl sowie moderner Beweissicherungsverfahren Methoden werden als Instrument eingesetzt.
Vielfach führen Anlieger alte Schäden aus Unkenntnis oder anderen Gründen auf die benachbarten Baumaßnahmen bzw. deren Auswirkungen zurück und begehren Schadenersatz. Anlieger und Nachbarn, die Schäden an ihren baulichen Anlagen erlitten haben, können diese nicht beurteilen oder sind verunsichert, welche Schäden auf die benachbarten Baumaßnahmen zurückzuführen sind.
Um diese Unsicherheiten in der Beweisführung bestmöglich auszuschalten, hat sich allmählich das Instrument der außergerichtlichen (privaten) Baustellenbeweissicherung entwickelt und auch durchgesetzt. Überwiegend werden vermehrt ö.b.u.v. Bau-Sachverständige und auch zertifizierte und überwachte Bausachverständige nach DIN 17024:2012 nach den Vorgaben der Ausschreibenden herangezogen, aufgrund Ihres besonderen Qualitätsnachweises Ihrer besonderen Ausbildung. In bescheidenem Umfang hat es auch in die einschlägigen Regelwerke Eingang gefunden. Ein geschlossenes Aufnahmeverfahren zur Sicherstellung des erforderlichen Qualitätsstandards ist in diesen Regelwerken jedoch nicht enthalten, obwohl außergerichtliche Beweissicherungen mittlerweile (von Instituten, Ingenieurbüros) massenhaft vorgenommen werden. Entsprechend unterschiedlich fällt dann auch die Aufnahme- und Dokumentationsqualität aus. Eine privatrechtliche außergerichtliche Beweissicherungsmaßnahme sollte immer die gleichen Qualitätsstandards haben oder gleiche Anforderungen einer gerichtlichen Beweissicherung nachhaltig gleichwertig voraussetzen.
Siehe hierzu Referenzen Referenzen Beweissicherung